Lassen Sie die Ansprüche für Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI nicht verfallen

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hat bei vielen unserer Patienten eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt (Begutachtung nach § 45a SGB XI). Die Berechtigung, zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI in Anspruch zu nehmen, ist damit gegeben.

Es gibt oftmals noch einen Restanspruch aus dem Vorjahr. Dieser Anspruch verfällt Ende Juni 2011. Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um die Leistungsansprüche geltend zu machen. Wir haben unser Pflegeteam durch Betreuungskräfte (Qualifizierung nach § 87b SGBXI) verstärkt, um zusätzliche individuelle Betreuungen anbieten zu können. Bedenken Sie, dass die zusätzlichen Betreuungsangebote vom Gesetzgeber nicht zuletzt auch geschaffen wurden, um Angehörige zu entlasten.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, helfen Ihnen unsere Dipl.-Sozialarbeiterinnen und unsere leitenden Pflegefachkräfte gerne weiter.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.