Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Aus unserer Informationsreihe: Neuigkeiten aus dem Pflegestärkungsgesetz (PSG) 2 für die ambulante Pflege.

Nachdem die Verbesserungen für die Pflege aus dem Pflegestärkungsgesetz 1 seit 2015 bereits in der Praxis angekommen sind, wird im nächsten Jahr ab 01.01.2017 das Pflegestärkungsgesetz 2 wirksam. Welche Veränderungen für die ambulante Pflege zu erwarten sind, werden wir in den verschiedenen Themenbereichen unserer Informationsreihe sukzessive in den nächsten Wochen bis zum Jahresende vorstellen.

Thema 1: Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Die Definition, wann jemand als pflegebedürftig angesehen wird, ändert sich grundlegend. Der momentan noch gültige Pflegebedürftigkeitsbegriff ist eher defizitorientiert und bevorzugt Menschen, die körperlich eingeschränkt sind, weil er vorrangig auf Alltagsverrichtungen in den Bereichen Mobilität, Ernährung, Körperpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ausgerichtet ist. Diejenigen Menschen aber, die kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben, fallen hierbei eher durch das Begutachtungs-Raster und erhalten somit oftmals niedrigere Sach- und Geldleistungen. In den letzten Jahren wurde dieser fehlende Aspekt durch die Erfassung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) und die Bereitstellung zusätzlicher Leistungen für diese Personengruppe teilweise korrigiert.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll das „Flickwerk“ beenden, indem er auf alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit fokussiert, unabhängig davon, ob diese auf körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen beruhen. Maßgeblich für die Einstufung ist zukünftig der Grad der Selbständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Das Ziel ist, dass alle Pflegebedürftigen damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Das heißt in der Praxis, dass bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs gemessen wird, sondern die Selbstständigkeit in den folgenden sechs Lebensbereichen/Modulen:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.)
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Die Einstufung in der Pflegebedürftigkeit erfolgt nicht mehr in drei Pflegestufen mit gesonderter Feststellung, ob eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, sondern sie wird durch das neue Begutachtungsassessment (NBA) für alle antragstellenden Personen einheitlich in fünf Pflegegrade vorgenommen.

Für Rückfragen stehen unsere Pflegedienstleitungen, Einsatzleitungen und Diplom-Sozialarbeiterinnen in allen unseren Stationen zur Verfügung. Wir beraten Sie gerne, auch bei Ihnen zu Hause!