Verbesserung Verhinderungspflege - Ersatzpflege

Aus unserer Informationsreihe: Neuigkeiten aus dem Pflegestärkungsgesetz (PSG) 1 für die ambulante Pflege.

Das siebte Thema in unserer Informationsreihe widmet sich einem Bereich, der für alle Pflegebedürftigen interessant ist.

Thema 7: Verbesserung der Leistungen für Verhinderungs-/Ersatzpflege
Pflege zu Hause wäre oftmals nicht umsetzbar, wenn es nicht engagierte Angehörige, Freunde und Bekannte gäbe, die sich – neben ihrem eigenen Alltag – in der Pflege engagieren. Diese Pflegepersonen können aber nicht rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Auch Pflegepersonen müssen Zeit und Raum haben, um sich um ihre eigenen Bedürfnisse und Termine zu kümmern, um Urlaub von der Pflege zu machen oder um möglicherweise auch mal eine Krankheit auszukurieren. Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat der Pflegebedürftige nach § 39 SGB XI für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr Anspruch auf Ersatzpflege oder auch Verhinderungspflege genannt, die dann zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt wird. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.612 € im Jahr. Der Anspruch ist in zweifacher Hinsicht – von der Dauer her und bis zum Höchstbetrag – begrenzt. Neben der Erhöhung der Dauer wurde mit dem PSG I ab 01.01.2015 der Betrag um 4 % angehoben. Für die Bewilligung von Ersatzpflege muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen in den letzten sechs Monaten vor der Verhinderung versorgt haben.

Wer verhindern möchte, dass das Pflegegeld gekürzt wird, sollte die Ersatzpflege stundenweise in Anspruch nehmen. MEDIAVITA vertritt viele Pflegepersonen regelmäßig, wenn diese sich stundenweise von der Pflege erholen und ihre individuellen Interessen wahrnehmen. Wenn die Pflegepersonen weniger als 8 Stunden am Tag verhindert sind, erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag und nicht auf die Höchstdauer. Das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht gekürzt.

Neuerdings ist es auch möglich, das Leistungsbudget um 806 € auf maximal 2418 € im Jahr zu erhöhen, indem man noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Kurzzeitpflege (siehe demnächst dazu Thema 8) für die Ersatzpflege nutzt.

Die Übersichtsinformation enthält eine Zusammenfassung der Pflegeleistungen zur Ergänzung der häuslichen Pflege. In der Tabelle sind auch die unterschiedlichen Beträge je nach begutachteter Personengruppe (mit oder ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) ersichtlich.

Für Rückfragen stehen unsere Pflegedienstleitungen, Einsatzleitungen und Diplom-Sozialarbeiterinnen in allen unseren Stationen zur Verfügung. Wir beraten Sie gerne – auch zu Hause – über die neuen Möglichkeiten und Variationen und helfen Ihnen, die für Ihre individuelle Situation beste Variante zu finden. Gerne führen wir Sie durch den neu entstandenen Paragraphen-Dschungel der Angebots-, Abrechnungs- und gegenseitigen Anrechnungsmodalitäten.

Wichtige Informationen zur Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege als PDF