Neben der Beratung, den verschiedenen Pflegemaßnahmen und den Betreuungsmaßnahmen, benötigt eine große Anzahl von Menschen in ihrem häuslichen Umfeld weitere vielseitige Hilfen, um den Alltag in gewohnter Weise zu ihrer persönlichen Zufriedenheit zu gestalten. Dazu zählen folgende Angebote:

Hilfen bei der Haushaltsführung
„Ambulant vor stationär“ lautet der Grundsatz, der vom Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Sozialhilferecht unterstützt wird. In diesem Zusammenhang werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Hilfen bei der Haushaltsführung bewilligt und finanziert. Diese ermöglichen es, trotz Pflegebedarf oder Krankheit zu Hause in der gewohnten Umgebung bleiben zu können.

Zu den Hilfen zählen unter anderem:
  • Einkaufen
  • Zubereiten von Mahlzeiten und ggfs. Kochen
  • Aufräumen und Reinigen der Wohnung
  • Geschirr spülen
  • Bettwäsche wechseln
  • Wäschepflege
  • Müllentsorgung
  • ggfs. Heizen (Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials)

Haushaltsnahe und organisatorische Serviceleistungen
(auch als Entlastungsleistung möglich)
Aus langjähriger Erfahrung wissen wir von unseren Patienten und ihren Angehörigen, dass bereits vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit häufig Hilfe oder Entlastung zum Beispiel für Angehörige benötigt wird. Insbesondere die alltäglich anfallenden Tätigkeiten rund um den Haushalt fallen hier oftmals schwer.

Auch die organisatorischen oder verwaltenden Tätigkeiten, die rund um die Pflege notwendig werden, stellen häufig eine Überforderung dar. Kinder und Verwandte wohnen oft nicht im Haus bzw. nicht in der Nähe. Oftmals kommen sie auch aufgrund eigener beruflicher oder familiärer Verpflichtungen nicht als Hilfepersonen in Frage.

Wir können zahlreiche Entlastungsleistungen anbieten. Die Angebote orientieren sich am konkreten Bedarf von Patienten und Angehörigen. Das können zeitlich begrenzte, alltägliche Bedarfe sein, die sehr regelmäßig anfallen, als auch zeitlich umfassende Bedarfe, die nur gelegentlich anfallen. Angehörige oder andere Pflegepersonen, die möglicherweise an der Versorgung bereits beteiligt sind, haben vielleicht nicht soviel Zeit, um sich – zum Beispiel neben der Körperpflege – auch noch um die „Wohnungspflege“ zu kümmern. Da der Entlastungsbedarf in der Praxis sehr unterschiedlich sind, haben wir unsere vielfältigen Leistungen in die folgenden Bereiche unterteilt:

Haushaltsnahe Serviceleistungen
Es gibt haushaltsnahe Serviceleistungen, die im Rahmen eines bereits bestehenden Pflegeeinsatzes erbracht werden und regelmäßig anfallen, wie zum Beispiel Briefkastenservice (Post holen oder/und Hilfe bei der Durchsicht), Zimmerpflanzen gießen oder auch Haustiere versorgen.

Andere haushaltsnahe Serviceleistungen werden nach Vereinbarung in einem zusätzlichen Einsatz erbracht, wie zum Beispiel Übernahme eines ausgedehnten Wohnungsputzes, handwerkliche Hilfen, die keinen Fachdienst erfordern, wie zum Beispiel Glühlampen wechseln.

Organisatorische Serviceleistungen
Organisatorische Serviceleistungen werden in aller Regel von den Innendienst-Mitarbeitern im Büro erbracht. Zur Entlastung der Pflegebedürftigen und Angehörigen übernehmen wir beispielsweise die Organisation rund um die Medikamente (zum Beispiel Überwachung der Bestände, Rezept-Bestellung bei den Ärzten und Sicherstellung der Abholung bei den Apotheken).

Auch das Verordnungsmanagement wird sichergestellt (zum Beispiel Bestellung der Verordnung für häusliche Krankenpflege bei den Ärzten, Abholung der Verordnung, Einholung der Patienten-Unterschrift, Weiterleitung an die Krankenkassen und Überwachung der Leistungsbewilligung).

Entlastungsleistung/Entlastungsbetrag
Allen Pflegebedürftigen (bereits ab Pflegegrad 1) steht ein Budget als monatlicher Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zur Verfügung.

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung, zum Beispiel zur Entlastung von pflegenden Angehörigen oder auch zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können alle Leistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung zur Verfügung stehen (inklusive körperbezogene Pflegemaßnahmen u. a.), „einkaufen“.

Die Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 sind durch den Gesetzgeber in der Auswahl eingeschränkt worden. Als Entlastungsleistungen können wir ihnen „nur“ die Betreuungsmaßnahmen oder auch haushaltsnahe und organisatorische Serviceleistungen (s. o.) anbieten (körperbezogene Pflegemaßnahmen u. a. sind ausgeschlossen). Die Entlastungsleistungen können im Rahmen eines Budgets erbracht werden. Abgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse bis zur Betragsgrenze.

Werden die Leistungen in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag noch bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden. Danach verfällt der Anspruch für das vergangene Jahr.

Die Auszahlung von Pflegegeld wird durch Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht gekürzt.

Darüber hinaus können diese Leistungen jederzeit privat beauftragt werden. Die Abrechnung läuft je nach Tätigkeit über Pauschalen oder nach Zeit.

Alle Informationen zu unseren Dienstleistungsangeboten rund um Pflege und Betreuung erfahren Sie in unserer Broschüre „Unsere Dienstleitungsangebote rund um Pflege und Betreuung“.