Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) ist in § 38a SGB XI neu geregelt, dass Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen wohnen, einen pauschalen Zuschlag in Höhe von € 200 erhalten, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sind:

  • Es werden Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 SGB XI bezogen.
  • Es gibt eine Pflegekraft, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet.
  • Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen ambulanten Versorgung.
  • Die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen ist gegeben (Pflege und Betreuung ist unabhängig von der Vermietung).


Alle Voraussetzungen treffen in den von MEDIAVITA betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz zu.

Der Gesetzgeber hat im § 38a SGB XI eine Regelung geschaffen, die wiederkehrenden, organisatorischen und verwaltenden Aufgaben, die von Präsenzkräften des Pflegedienstes erbracht werden, zweckgebunden zu finanzieren.