Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Aus unserer Informationsreihe: Neuigkeiten aus dem Pflegestärkungsgesetz (PSG) 2 für die ambulante Pflege.
Thema 2: Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Die Pflegebedürftigen, die bereits vor 2017 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) als pflegebedürftig eingestuft wurden, wurden automatisch in einen neuen Pflegegrad übergeleitet. Die Pflegekassen haben ihre Versicherten darüber informiert. Wichtig zu wissen ist, dass die Pflegebedürftigen nichts dafür tun mussten. Sie müssen auch nicht mit einer Neubegutachtung rechnen oder sich um Ihre jetzigen Ansprüche sorgen. Im Gegenteil, sie genießen Bestandsschutz auf den neuen Pflegegrad. Das heißt auch, dass sie in Zukunft nicht mehr zurückgestuft werden können.

Die Pflegebedürftigen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz wurden von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet, das heißt:

  • von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2
  • von Pflegestufe 2 in Pflegegrad 3
  • von Pflegestufe 3 in Pflegegrad 4
  • von Pflegestufe 3+ (Härtefall) in Pflegegrad 5

Die Pflegebedürftigen, bei denen der MDK eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt hatte, haben den sogenannten „Doppelsprung“ gemacht. Sie sind einen zusätzlichen Pflegegrad höher übergeleitet worden, das heißt:

  • von Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 2
  • von Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3
  • von Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 4
  • von Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 5

Was der neue Pflegegrad für konkrete Auswirkungen auf die Leistungsansprüche für die Sachleistungsempfänger und Geldleistungsempfänger hat, erfahren Sie in den nächsten beiden Themen „Leistungsansprüche für Pflegesachleistungsempfänger“ und „Leistungsansprüche für Pflegegeldleistungsempfänger“.